Entzug zweier G20-Akkreditierungen durch die Bundesregierung war rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Klagen zweier Journalisten gegen die Bundesregierung wegen des Entzugs ihrer G20-Akkreditierungen stattgegeben, (VG 27 K 516.17, 519.17).

Die Kläger sind Journalisten. Beide erhielten auf ihren Antrag hin Anfang Juli 2017 zunächst personalisierte Akkreditierungsausweise vom Bundespresseamt der Beklagten für den am 7. und 8. Juli 2017 stattfindenden G20-Gipfel in Hamburg. Nachdem es zeitlich unmittelbar vor dem G20-Gipfel zu erheblichen Ausschreitungen in Hamburg kam, entzog das Bundespresseamt den Klägern ihre Akkreditierungsausweise.

Zum Sachverhalt

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die massiven Ausschreitungen und neue nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu vier anderen ebenfalls akkreditierten Journalisten eine Neubewertung der Sicherheitslage erforderlich gemacht hätten. Danach sei das Bundespresseamt zu dem Schluss gelangt, dass die Sicherheit und ordnungsgemäße Durchführung des G20-Gipfels nur gewährleistet werden könne, wenn denjenigen Journalisten, zu denen Sicherheitsbedenken vorlägen – wozu auch die Kläger zählten –, die Akkreditierung entzogen werde. Hiergegen setzen sich die Kläger mit ihren nach Durchführung des G20-Gipfels erhobenen Klagen vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr. Sie machen insbesondere geltend, es habe kein auf sie bezogener Gefährdungssachverhalt vorgelegen. Weder etwaige Erkenntnisse in Bezug auf Dritte noch die allgemeine Sicherheitslage rechtfertigten den Entzug ihrer Akkreditierungen. Überdies sei die Entscheidung ermessensfehlerhaft, da ein milderes Mittel, etwa die Begleitung der Kläger während des Gipfels, möglich gewesen wäre.

Widerruf des Verwaltungsakts war rechtswidrig

Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Klagen stattgegeben. Der Entzug der Akkreditierungen sei im Falle der beiden Kläger rechtswidrig gewesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zum Widerruf begünstigender Verwaltungsakte wie den Akkreditierungen hätten nicht vorgelegen. Nachträglich eingetretene Tatsachen, die das Bundespresseamt berechtigten, die Akkreditierung nicht zu erlassen, seien in Bezug auf die Kläger nicht erkennbar. Auch dass ein Widerruf zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl hätte erfolgen dürfen, lasse sich nicht feststellen. Davon abgesehen sei die Widerrufsentscheidung auch nicht frei von Ermessensfehlern ergangen, insbesondere sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im konkreten Einzelfall unterblieben.

Gegen die Entscheidungen kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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