Landkreis und Stadt Osnabrück müssen neue Verordnung des Landes zur Eindämmung der Corona-Pandemie umsetzen

Osnabrück. Das Land Niedersachsen hat eine neue Fassung der „Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona- Pandemie“ veröffentlicht.

Diese bringt verschiedene Änderungen mit sich, die unmittelbar für die Bürgerinnen und Bürger in der Region gelten. Die Verordnung beinhaltet vereinzelte Lockerungen der bisherigen Landesregelungen. Landkreis und Stadt Osnabrück weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass die Einwohnerinnen und Einwohner diese Möglichkeiten nur dann nutzen sollten, wenn dies zwingend notwendig ist. Jeder Kontakt zu anderen Menschen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Haushalts gehören, ist weiterhin auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, regelt die Rechtsverordnung dazu.

Besuchsverbot

Eine zusätzliche Einschränkung in der neuen Verordnung sieht vor, dass Kontakte innerhalb der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Grundstück auf die Angehörigen des eigenen Haushalts beschränkt sind.

Dabei handelt es sich also um ein Besuchsverbot. Das Land hat zudem eine Definition des engsten Familienkreises vorgenommen, was die Teilnahme an Beerdigungen und Hochzeiten betrifft. So gehören zum engsten Familienkreis ausschließlich Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie, das heißt nur direkte Verwandte wie Großeltern – Eltern – Kinder, jedoch nicht Geschwister oder Geschwister der Eltern (z.B. Tante, Onkel).

Betriebskantinen, Baumärkte und Gartencenter offen

Richtigerweise haben ab Samstag Betriebskantinen, die insbesondere in den Krankenhäusern für das Personal wichtig sind, unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften wieder geöffnet. Auch Baumärkte und Gartencenter können ab Samstag, 4. April, wieder Kunden empfangen.

Hier sind allerdings die üblichen strengen Abstands- und Hygienevorgaben zu beachten. Landkreis und Stadt Osnabrück fordern die Märkteverantwortlichen auf, Konzepte zu entwickeln, die größere Personenansammlungen unbedingt verhindern (siehe untenstehende Konkretisierung).

Die Umsetzung wird am Samstag und später auch regelmäßig von der Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert. Gegebenenfalls werden wieder verschärfende Regelungen oder konkret hygienische und organisatorische Auflagen erlassen. Dies kann für einzelne Märkte, aber auch für die gesamte Branche gelten. Es handelt sich insofern um einen Test, die Märkte zu öffnen, ohne den Gesundheitsschutz zu vernachlässigen.

Zugleich appellieren Landkreis und Stadt Osnabrück an die Kundinnen und Kunden, die Einrichtungen nur bei notwendigen Anliegen zu nutzen. Ob Baumärkte am Sonntag geöffnet sein dürfen, ist eine Entscheidung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. In der Stadt Osnabrück gilt: Die Baumärkte müssen an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben, Gartenmärkte und Blumenläden dürfen wie im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten festgelegt bis zu drei Stunden öffnen.

Handyläden, Telefonshops und Autowaschanlagen geschlossen

Die Verordnung enthält noch weitere neue Einschränkungen. So sind ab sofort auch Handyläden, Telefonshops und Autowaschanlagen von der Schließung ​betroffen. Das Land hat außerdem eine neue Regelung für Geschäfte mit gemischtem Sortiment (z.B. Sonderpostenmärkte) getroffen: Geschäfte die überwiegend Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs verkaufen, dürfen weiter auch alle anderen Waren ihres Angebots anbieten. Dazu gehören etwa Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Zeitungsverkaufsstellen oder Blumenläden.

Jene Läden hingegen, die überwiegend andere Waren im Sortiment führen, dürfen ausschließlich Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs verkaufen. Restaurants, Systemgastronomie und Schnellimbisse können weiterhin nur telefonisch oder elektronisch Bestellungen aufnehmen. Es sei denn, der Verkauf des Produktes ist ohne weitere Zubereitungs- und Wartezeiten möglich. Die Gerichte dürfen allerdings nur außerhalb der Räumlichkeiten von den Kundinnen und Kunden entgegengenommen werden. Der Anruf oder die digitale Bestellung müssen aus der Ferne, also nicht im direkten Umfeld des Lokals, erfolgen. Der Verzehr darf nicht im Umkreis von 50 Meter rund um das Gastronomiegeschäft erfolgen. Anfang kommender Woche werden auf der Internetseite von Landkreis und Stadt Osnabrück tabellarische Anwendungshinweise gegeben.

Hinweise an Baumärkte zum Betriebskonzept

  • Zwingende Hygienemaßnahmen nach der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie vom 2. April 2020:
  • Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen den Kundinnen und Kunden
  • Beschränkung der Anzahl der Kundinnen und Kunden in den Verkaufsräumen, sodass durchschnittlich zehn Quadratmeter Verkaufsfläche je anwesender Person gewährleistet ist.

Empfohlene weitere Hygienemaßnahm

  • Nutzung von Einkaufswagen für jede Kundin bzw. jeden Kunden zur leichteren Abstandswahrung und zur Steuerung der eingelassenen Personenzahl
  • Zugangssteuerung nicht nur zum Gebäude, sondern beginnend schon zum Parkplatz/Freigelände durch (Ordnungs-)Personal
  • Markierung der Mindestabstände im Kassenbereich (z.B. durch Klebeband)
  • Auflösung von Warteschlangen
  • Trennung von unzulässigen Menschenansammlungen
  • Möglichst bargeld- oder kontaktlose Bezahlung
  • Installation von Trennelementen (z.B. Plexiglas) zum Schutz des Kassenpersonals
  • Textliche und bildliche Hinweise auf die allgemeinen Hygieneregeln insbesondere:
    • Verzicht aufs Händeschütteln
    • Husten oder Niesen in die Armbeuge oder ein Taschentuch
    • Lediglich einmalige Nutzung von Taschentüchern
    • Häufiges Händewaschen
    • Abstand halten

Bildquellen

  • PolizeiCorona: Bianka Specker