Lübeck: Vorläufige Festnahme durch Spezialeinsatzkommando (SEK)

Lübeck.

Gemeinsame Medien-Information der Lübecker Staatsanwaltschaft und Polizeidirektion Lübeck: 

Am heutigen Montagnachmittag kam es gegen 13:00 Uhr in Lübeck St.-Lorenz zu einer erheblichen Sachbeschädigung. Durch eine männliche Person wurden offenbar mehrere Glasscheiben einer Bankfiliale in der Fackenburger Allee mit einem Schlagwerkzeug beschädigt beziehungsweise zerstört.

Anschließend verschanzte sich der Tatverdächtige in einer Wohnung in Tatortnähe. Da er offenbar zumindest mit einem Messer bewaffnet war, wurde das Spezialeinsatzkommando (SEK) SH eingesetzt.

Um 17:12 Uhr erfolgten der Zugriff und die vorläufige Festnahme, die sich wie folgt abspielte:

Der Tatverdächtige lief nach der Tat direkt in eine Kellerwohnung, welche einen eigenen, separaten Eingang ohne Verbindung zum Haupthaus hat. Von Innen gelang es dem Mann, mit einem Messer durch die Tür nach Außen in Richtung der davor befindlichen Beamten zu stechen. Hierbei wurde keiner der eingesetzten Beamten verletzt.

Aufgrund der Tatsache, dass der Mann offenbar zumindest mit einem Messer bewaffnet war, wurden das SEK Schleswig-Holstein sowie Beamte der Verhandlungsgruppe alarmiert. Durch die Berufsfeuerwehr wurde der Rettungsdienst in Einsatzortnähe bereitgestellt.

Nachdem ein richterlicher Beschluss zum Betreten/Eindringen in die Wohnung vorlag, wurde dieses um 17:12 Uhr durch Beamte des SEK umgesetzt. Der Tatverdächtige, es handelt sich um einen 26-jährigen Lübecker, wurde vorläufig festgenommen und zunächst zum 2. Polizeirevier Lübeck gebracht. Bei dem Einsatz wurde niemand verletzt.

Gegen den Mann lag ein offener Vollstreckungshaftbefehl vor

Zu den Hintergründen, die das heutige Handeln des 26-jährigen nachvollziehbar machen, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Erkenntnisse. Weitere Ermittlungen haben allerdings ergeben, dass es für den Mann einen offenen Vollstreckungshaftbefehl gibt, weil er Teile einer rechtskräftig gegen ihn verhängten Geldstrafe nicht bezahlt hat. Wenn der Mann nicht in der Lage ist, die offene Strafe zu bezahlen, wird er stattdessen in der Justizvollzugsanstalt eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben.

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