Ampel-Änderung des Infektionsschutzgesetzes passiert den Bundestag

Die von der Ampelkoalition (SPD, FDP und Grüne) vorgelegte neue Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde heute vom Bundestag beschlossen.

Die CDU und AfD stimmten dagegen, die Linke enthielt sich.
Morgen muss der Bundesrat, bestehend aus den Ministerpäsidenten der Länder, der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zustimmen, erst dann wird es geltendes Gesetz.

Es besteht die Möglichkeit, dass auch die Ministerpräsidenten der Länder, die der CDU angehören, dagegen stimmen. Sollte dies der Fall sein, müsste der vorgelegte Bundestagsbeschluss neu verhandelt werden.

Mögliche Maßnahmen zunächst bis 19. März 2022 beschlossen

In § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes werden die Maßnahmen aufgeführt, welche bundesweit ohne die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können.

Darunter fallen Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen zu denen Hochschulen zählen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Auch die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung.

Bei einer epidemischen Gefahr können die Länder mit Beschluss der Landtage auch künftig Personenbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen erlassen. Auch dürfen die Länder in solchen Fällen Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum anordnen.

Zitat aus dem unten angehängten Gesetzentwurf der Ampel, Seite 30 Besonderer Teil (pdf Anhang):

Bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen eine Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und eine daran anknüpfende Beschränkung des Zugangs angeordnet werden. Es ist ebenfalls die Vorgabe möglich, dass ausschließlich ein Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen ist. Die Art und Weise des Testnachweises wird gesetzlich nicht vorgegeben, was heißt, dass auch die Pflicht zur Vorlage etwa eines PCR statt eines Schnelltestes angeordnet werden kann.

Dazu gehören u. a. Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr, Freizeitveranstaltungen, Betriebe und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, Kultureinrichtungen, Sportveranstaltungen und Einrichtungen, in denen Sport ausgeübt wird, Versammlungen und andere Zusammenkünfte, touristische Reisen, Übernachtungsangebote, gastronomische Einrichtungen, Einzel- und Großhandel, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnliche Einrichtungen.

3G im öffentlichen Nah- und Fernverkehr und am Arbeitsplatz möglich

Die Ampelparteien (SPD,FDP und Grüne) haben ferner auf eine 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr durchgesetzt. Beschäftigte sollen außerdem, falls es möglich sei, von zu Hause aus arbeiten. Homeoffice.

Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, also insbesondere ältere Menschen, ist in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher vorgesehen.

Krankenhäuser bekommen für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen, einen Versorgungsaufschlag. Der Gesetzentwurf beinhaltet zudem die Fortführung sozialer und wirtschaftlicher Maßnahmen. 

Erweiterung des Strafrahmen und der Strafbarkeit

Das unbefugte Ausstellen von Gesundheitszeugnissen, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse und der Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse wurde neu formuliert. Auch unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen und Bescheinigungen werden nun bestraft.

Änderungen der Paragrafen §§ 277ff. StGB. Die Privilegierung solle entfallen, um die Strafbarkeitslücke zu schließen. Auch die Vorlage eines gefälschten Impfausweises ist somit nun strafbar. Wir berichteten hier über die Strafbarkeitslücke, die das Landgericht Osnabrück festgestellt hatte.

Grund der bisherigen Straffreiheit war neben der Privilegierung die Beschränkung der Täuschung auf Behörden oder Versicherungsgesellschaften, Apotheken gehörten bisher – sie sind keine Behörde – nicht dazu. Zudem sollen bei den Paragrafen 277 bis 279 der Strafrahmen angehoben und besonders schwere Fälle eingefügt werden. Bei den Paragrafen 278 und 279 StGB wird Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, sollte das Gesetz so den Bundesrat passieren.

Drucksache 20/15:

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